Zwangsvollstreckungsrecht

Bei einer Zwangsvollstreckung werden privatrechtliche Ansprüche eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner aufgrund eines vollstreckbaren Titels durch die Anwendung staatlicher Gewalt durchgesetzt. Das Ziel der Zwangsvollstreckung ist, mithilfe der Machtmittel des Staates den Anspruch des Gläubigers zwangsweise zu befriedigen und dadurch eine gebührende Befriedigung seiner Rechtsschutzinteressen herbei zu führen.
Man kann bei der Zwangsvollstreckung zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und der Gesamtvollstreckung, sowie zwischen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung und der Verwaltungsvollstreckung unterscheiden. Bei der Einzelzwangsvollstreckung bedient sich ein Schuldner der staatlichen Gewalt zur Befriedigung seiner Ansprüche, bei der Gesamtvollstreckung suchen alle Gläubiger gemeinsam beim Schuldner eine Befriedigung ihrer Forderungen. Diese Zwangsvollstreckungsart findet im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Anwendung.
 
Ein Rechtsanwalt beschäftigt sich im Zwangsvollstreckungsrecht hauptsächlich mit der Umsetzung von wirkungsvollen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. der Abwehr solcher Vollstreckungsmaßnahmen. Um bspw. eine Forderung für einen Mandanten zeitnah und erfolgreich beitreiben zu können, muss der beauftragte Rechtsanwalt im Voraus klären, welche Vermögenswerte vorhanden sind, um daraus abzuleiten, welche Schritte eingeleitet werden müssen. Insbesondere bei der Beitreibung von Forderungen ist auch eine schnelle Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten durch den Rechtsanwalt gefragt, damit  der Gläubiger möglichst bald seinen Anspruch erhalten kann bevor der Schuldner ggf. zahlungsfähig ist.
Auch die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen kann ein Rechtsanwalt  im Zwangsvollstreckungsrecht anstreben, wenn formale Fehler im Verfahren der Vollstreckung oder wenn Fehler im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand bestehen. Abwehrmaßnahmen sind bspw. Drittwiderspruchsklagen oder Vollstreckungsabwehrklagen. 
 

Voraussetzungen für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Eine Zwangsvollstreckung kann nur eingeleitet werden, wenn eine Forderung tituliert wurde. Durch ein rechtskräftiges (= unanfechtbares) Endurteil, ein Prozessvergleich, ein Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle, ein Vollstreckungsbescheid, ein Kostenfestsetzungsbeschluss oder einer notariellen Urkunde wird die Forderung des Schuldners als berechtigt eingestuft. Bei Schiedssprüchen (Endurteil aufgrund eines streitigen Verfahrens) sind Vollstreckbarerklärungen zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen notwendig. Diese werden von den urteilfällenden Institutionen ausgestellt.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können abgewendet werden, indem die gegenständliche Forderung binnen der gesetzten Frist ausgeglichen wird.
 

Zwangsvollstreckungsarten

Die privatrechtliche Zwangsvollstreckung dient zur Befriedigung privatrechtlicher Ansprüche, während bei der Verwaltungsvollstreckung Forderungen aus Verwaltungsakten und Verwaltungsverträgen beigetrieben werden. Die Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung liegt darin, dass die Forderungen des Staates nicht erst tituliert werden müssen, sondern sich von selbst titulieren (sog. Selbsttitulierung). Ferner ist die Vollstreckungsbehörde in der Regel mit dem Schuldner (Anordnungsbehörde) identisch.
 

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

 Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen können gegen bewegliches Vermögen oder Liegenschaften gerichtet werden. Ist ein bewegliches Vermögen vorhanden, so kann durch einen Gerichtsvollzieher eine Pfändung und eine öffentliche Versteigerung oder gegenüber Drittschuldnern über das Vollstreckungsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen erwirkt werden (z.B. Lohn- und Gehaltspfändung, Pfändung laufender Sozialleistungen, Pfändung von Kontoguthaben, Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen). Bei vorhandenen Liegenschaften können über das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt, Sicherungshypotheken eingetragen werden, Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen in die Wege geleitet werden.
 
Das zuständige Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.