Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Es regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sind und benötigt werden können. 

Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z.B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht etc.)
 
Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen.
Im Einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht:
·         den Verwaltungsakt
·         den Verwaltungsrealakt
·         die Rechtsverordnung
·         die Satzung
·         den öffentlich-rechtlichen Vertrag
 
Das Verwaltungsverfahren regelt das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen insbesondere:
·         den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte
und Pflichten der Verfahrensbeteiligten
·         die besonderen Verfahrensarten
 
Die Verwaltungsvollstreckung beschäftigt sich mit der zwangsweisen Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen, insbesondere:
·         das Zwangsgeld
·         die Ersatzvornahme
·         den unmittelbaren Zwang
 
Das besondere Verwaltungsrecht ist das "spezielle Verwaltungsrecht", das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.
 
Die systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts ist wie folgt unterteilt:
·         das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr
·         das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen)
·         das Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen)
·         das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht ( z.B. GewO, GaststättenG, HandwO, das Telekommunikationsgesetz - TKG, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB)
·          das Umweltrecht (z.B. BImSchG)
·         das Schul- und Hochschulrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist - abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen - sowohl durch Bundes-, als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht.
Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.

Das Verwaltungsrecht wird ergänzt durch das Verwaltungsprozessrecht, das den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ordnet, insbesondere die Organisation und Funktionsweise der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Ablauf des Verwaltungsprozesses regelt.
Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt. Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, regelt das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Die VwGO stellt dabei nur eine partielle Regelung dar. Soweit darin keine Bestimmungen getroffen sind, wird das Verfahren im Übrigen durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung geregelt, § 173 VwGO.

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