Transportrecht

Wer als Spediteur, Frachtführer oder Logistikunternehmer international tätig ist, wird häufig mit Rechtsfragen aus anderen Ländern in Berührung kommen. Wir legen dabei unseren Schwerpunkt auf die Bearbeitung von Mandatsverhältnissen mit transportrechtlichem Bezug zwischen Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland. 
Sofern für Ihre Auseinandersetzung die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist, versuchen wir zunächst das Verfahren im Inland zu führen.
Sofern Ihr Rechtsfall eine Auslandsberührung nach bulgarischem Recht hat, übernehmen wir dennoch auf Wunsch die Bearbeitung und greifen hierbei auf bulgarische Transportrechtsanwältezurück, welche uns bei der Bearbeitung des jeweiligen Mandats unterstützen.
Exemplarisch geben wir einen kurzen Überblick zur rechtlichen Einordnung anhand des LKW-Transportes und speditionsrechtlicher bzw. frachtrechtlicher Fragen wie folgt:
 

LKW-Transport

In der europäischen Union, sowie in der Bundesrepublik Deutschland ist der Lkw-Transport noch immer die weitaus häufigste Form der Güterbeförderung, bezogen auf die reine Anzahl der Transporte, sowie auch auf seinen Anteil am gesamten Transportaufkommen. Der Beförderung per Lkw liegt - wie der Beförderung durch andere Verkehrsträger auch - ein Frachtvertrag zugrunde.
Dabei verspricht der so Frachtführer seinem Auftraggeber/Absender verbindlich, ein bestimmtes Frachtgut von einem konkreten Ausgangsort zu einem konkreten Zielort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern. Die Vereinbarung einer konkreten Frachtrate ist dabei üblich und sinnvoll, aber rechtlich nicht zwingend. Bei Fehlen einer Vereinbarung wird die allgemein übliche, ansonsten die angemessene Fracht geschuldet. Ebenso wenig muss die Vereinbarung schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Natürlich ist dies aus Gründen des Nachweises vorteilhaft.
Üblich sind allerdings die Ausstellung und Verwendung von Frachtdokumenten, wie etwa dem Frachtbrief, Lieferschein oder dem Bordero. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist anstelle des deutschen Transportrechts zumeist das internationale CMR-Abkommen anzuwenden. Hierfür wird in der Regel ein einheitliches Formular verwendet, welches mindestens in der Vertragssprache sowie einer weiteren abgefasst ist.
Es können auch mehrere Frachtverträge nacheinander bzw. untereinander abgeschlossen werden, auch solche im so genannten "kombinierten Verkehr", also einem Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln, die aufeinander folgen.
 

Spedition

Zunächst stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abgrenzung und Einordnung der durch unsere Mandanten abgeschlossenen Verträge.
Mit dem Speditionsvertrag verpflichtet sich der Unternehmer als Spediteur für seinen Auftraggeber/Versender, eine Beförderung zu besorgen. Er verspricht hier also keinen Erfolg – die klassische Beförderung vom Ausgangsort zum Zielort, sondern nur, dass er sich auf sorgfältige Art und Weise um die Organisation dieser Beförderung kümmern wird. Der Spediteur darf hierbei nach seinem Ermessen sowohl das Beförderungsmittel, wie auch die Beförderungsstrecke und die beteiligten Unternehmer auswählen und mit ihnen die notwendigen Fracht-, Lager- oder Speditionsverträge abschließen. Der Abschluss dieser Verträge erfolgt generell im eigenen Namen, es sei denn der Auftraggeber bevollmächtigt den Spediteur ausnahmsweise zum Vertragsabschluss.
Die Unterscheidung der Vertragsart fällt in der Praxis oft schwer, da sich viele Frachtführer als Spediteure oder beide Berufsgruppen inzwischen oft als Logistikunternehmer bezeichnen. Anzuknüpfen ist beim Vertrag auch nicht allein an der Überschrift, z.B. Transport-, Fracht- oder Speditionsvertrag, sondern an dem gewollten Inhalt. Auch wenn z.B. „Speditionsvertrag“ drauf steht, kann durchaus „Frachtvertrag“ drin sein, wenn nämlich in Wahrheit eine Beförderung über eine bestimmte Strecke mit einem bestimmten Transportmittel, z.B. einem Lkw, versprochen wird. Demgegenüber kann auch eine als „Fracht- oder Transportauftrag“ überschriebene Vereinbarung durchaus tatsächlich ein Speditionsvertrag sein, wenn der Auftragnehmer keine Vorgaben über das Beförderungsmittel und die Strecke bekommt, zwingend weitere typische Nebenleistungen wie Kenzeichnung der Ware oder Verzollung zu erbringen sind und nach reinem Aufwand, also Auslagen für Fremdleistungen zuzüglich Spesen und einer Provision, abgerechnet wird.
Die Bezeichnung der beteiligten Unternehmen und selbst die Vereinbarung der ADSp sind nach der Rechtsprechung noch keine sicheren Anhaltspunkte, da Unternehmensbezeichnungen oft falsch gewählt werden oder unklar sind und die ADSp auch oft von reinen Frachtführern als AGB angewandt werden.
In der Praxis tritt das Problem dieser Einordnung allerdings in den letzten Jahren immer seltener auf, da weitgehend auch für Speditionsverträge fixe Kosten vereinbart werden. In diesem Fall haftet nämlich auch der Spediteur wie ein Frachtführer. 
Zur Klärung fallspezifischer Einzelfragen im Bereich des Transportrechts setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.